Van: Jan Demeyere [mailto:j.demeyere@skynet.be]
Verzonden: vrijdag 8 juni 2012 11:53
Aan: 'Corinna Remmele'; SV-Präsident Wolfgang Henke
(info@schaeferhunde.de)
CC: 'Hans Mosser'
Onderwerp: RE: KartheiserAnzeigeSV.doc
Sehr verehrte Frau Dr.
Remmele,
zunächst einmal bedanke
ich mich für Ihre Mail vom heutigen Tag und bitte höflichst um Übersendung der
von Ihnen benannten tierärztlichen Bescheinigung in Kopie. Aus den Ihnen
vorliegenden Unterlagen ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Hund sehr krank
war, es liegen auch Bestätigungen von Tierärzten vor, die dies belegen und
darüber hinaus eine für einen Transport nach China NICHT gegebene Voraussetzung
(Gesundheitszustand 100%) dokumentieren.
Darüber hinaus kann ich
Ihnen nicht zustimmen, dass der übrige Sachverhalt bereits Gegenstand des
Verfahrens vor dem Verbandsgericht West war und deshalb die Einleitung eines
weiteren Verfahrens damit nicht möglich ist. Der Sachverhalt wurde hier
lediglich in Bezug auf gewerbsmäßigen Hundehandel geprüft... Auszug Urteil
VG-West: "... wurde das
Vereinsordnungsverfahren gegen den Betroffenen wegen gewerbsmäßigem Hundehandel
eingeleitet." Wegen der weiteren, im
Zusammenhang mit dem gesamten Vorgang begangenen, Verstöße gem. § 6 Buchstaben
a.), e.) und h.) RVO hat das Verbandsgericht keine Prüfung des Sachverhaltes
vorgenommen.
Ich erkläre mich bereit,
meine Anzeige ruhend zu stellen, wenn ich von Ihnen eine Bestätigung erhalte,
dass die vorgenannten Verstöße ergänzend in das laufende Berufungsverfahren vor
dem Bundesgericht durch den SV eingeführt wird. Andernfalls halte ich weiter an
meiner Anzeige fest.
Ich möchte auch noch
darauf hinweisen, dass bezüglich des vom Verbandsgericht West geprüften Verstoß
gegen § § 6 Buchstabe d.) (schwere Schädigung des SV durch Aussage in der
öffentlichen Verhandlung vor dem LG Trier bezüglich der Üblichkeit und der Höhe
der Provisionszahlungen) einerseits das Verbandsgericht hier eine falsche
Beweiswürdigung vornimmt: Auf Seite 6 der Entscheidungsgründe führt das VG aus:
"... im Hinblick auf die behauptete
getätigte Äußerung des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem LG
Trier konnte der zweifelsfreie Nachweis nicht erbracht werden." Dies ist eindeutig falsch, da der eigene
Prozessbevollmächtigte des Herrn Kartheiser ja bestätigt hat (Seite 6 Absatz 5
des Urteils), dass Herr Kartheiser nach seiner Erinnerung gesagt hat, dass
Provisionen bis 25 %... gezahlt werden. Und damit wurde doch Ihr Vorbringen,
sehr geehrte Frau Remmele, bestätigt!
Insoweit ist die Beweiswürdigung
des VG West hier falsch. Darüber hinaus sehe ich bereits in der Bestätigung
(durch Kartheiser´s Anwälte) sowohl der Höhe der Zahlungen als auch
insbesondere in der Bestätigung der ÜBLICHKEIT solcher Zahlungen (unabhängig
von deren Höhe) einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung und die
satzungsmäßigen Ziele (entgeltlose Tätigkeit!!) als erfüllt an.
Ich wäre Ihnen sehr
dankbar, wenn Sie mir bestätigen könnten, dass durch das Rechtsamt
entsprechender Vortrag im Berufungsverfahren erfolgt. Unter Hinweis auf die von
seiten unseres Vereins immer wieder angesprochene Offenheit und Transparenz
bitte ich darum, die Bemühungen des Vorstandes und des Rechtsamtes, Herrn
Kartheiser seiner gerechten Vereinsstrafe zuzuführen, durch aktuelle
Information auf der Homepage des SV e.V. gerecht zu werden. Alle Mitglieder
haben das Recht, hier informiert zu werden.
Hochachtungsvoll, Jan Demeyere, B-8570 Vichte
Van: Corinna Remmele [mailto:Dr.Remmele@ruisingersteiner.de]
Verzonden: vrijdag 8 juni 2012 10:47
Aan: 'Jan Demeyere'
Onderwerp: AW: KartheiserAnzeigeSV.doc
Sehr
geehrter Herr Demeyere,
in
obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Anzeige vom 03.06.2012 und darf
Ihnen mitteilen, dass der Sachverhalt, den Sie angezeigt haben, bereits im Juni
2011 an das Verbandsgericht West zur Entscheidung abgegeben wurde.
Da
Sie das entsprechende Urteil veröffentlicht haben, dürfte Ihnen dies, ebenso
wie der vom Rechtsamt gestellte Antrag, bekannt sein.
Einzig
der Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ist nicht umfasst. Hier
ist kein Raum für die Eröffnung eines Vereinsordnungsverfahrens, da eine
amtstierärztliche Bescheinigung über die Reisefähigkeit des Hundes vorliegt.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Corinna Remmele, Leiterin
des Rechtsamtes
08-06-2012 om 11:56
geschreven door jantie 
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