Die Vereinsinformationen sagen über die Ahnentafel
folgendes:
"Rasse-Echtheitszertifikat" heißt das wichtigste Papier, das ein
Schäferhundkäufer erhalten muss. Nur ein vom FCI und VDH anerkannter Verein wie
der SV stellt es aus. Kein Hund ohne diesen Pass kann als rassereiner Deutscher
Schäferhund gelten. Anders als Ahnentafeln, die vier Generationen zurückgehen,
führt der Stammbaum zur Wurzel der Rasse zum Stammvater. Beim SV ist das
Horand von Grafrath, Zuchtbuchnummer eins.
Erstellt und ausgegeben wird die Ahnentafel vom SV. In diesem
"vereinsamtlichen Auszug" aus dem Zuchtbuch (darin sind zurzeit über
2 Mio. Hunde erfasst) sind die insgesamt 30 direkten Vorfahren des Tiers
angegeben. Das Rasse-Echtheitszertifikat führt also bis in die Generation der
Ururgroßeltern des Hundes zurück und gibt auch Auskunft über deren Qualitäten.
Für 30 Hunde sind darin einzeln die Leistungsnachweise aufgeführt,
Informationen über Farbe der Geschwister und über Haarart, Farben,
Ausbildungs-, Ausstellungs- und Körergebnisse der Vorfahren und deren
Geschwister. Für den verantwortungsvollen Züchter bieten die hier
zusammengestellten Informationen die wichtigste Grundlage für eine planvolle
Arbeit.
Auszug aus der Zuchtordnung Fassung 2013
4.2.7. Ahnentafeln und Registrierbescheinigungen (Anhangregister)
Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise.
Das SV-Zuchtbuchamt bestätigt nach Treu und Glauben
die Identität mit der Zuchtbucheintragung.
SV-Ahnentafeln sind Echtheitszertifikate, die vom
VDH und der FCI anerkannt sind.
SV-Ahnentafeln
und SV-Registrierbescheinigungen (Anhangregister) gelten als Urkunden im juristischen
Sinne.
Und wie lässt sich Urkundenfälschung
definieren?
Strafrechtliches Delikt nach § 267 StGB.
1. Formen:
Urkundenfälschung kann begangen werden durch: a) Fälschung: Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. Erwecken des Anscheins, als stamme diese von
einem anderen als von dem, der sie tatsächlich ausgestellt hat.
b) Verfälschung:
nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts einer an sich echten Urkunde.
c) Gebrauchmachen von einer
ge- oder verfälschten Urkunde: Die Urkunde kann eine öffentliche Urkunde oder Privaturkunde (z.B. Scheck) sein, muss aber zum Beweis von Rechten
oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sein; der Täter muss zur Täuschung
im Rechtsverkehr handeln, d.h. den zu Täuschenden zu einem rechtlich
erheblichen Verhalten bestimmen wollen.
d) Blankettfälschung:
liegt vor, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen
Papier gegen dessen Willen einen urkundlichen Inhalt gibt (z.B. Eintragung
eines höheren Betrages als vereinbart im Blanko-Akzept).
2. Die Urkundenfälschung steht vielfach in Konkurrenz
mit Betrug, Unterschlagung u.a., d.h. z.B., ein und dieselbe Handlung der
Urkundenfälschung kann zugleich den Betrugstatbestand verletzen (sog.
Tateinheit oder Idealkonkurrenz).
3. Die gleichen Tathandlungen der Urkundenfälschung sind strafbar in Bezug auf beweiserhebliche Daten (§
269 StGB). Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung
einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich (§ 270 StGB).
Strafe:
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen nicht unter einem Jahr. Der Versuch ist strafbar. Das Gleiche gilt für die Fälschung von
beweiserheblichen Daten.
Zitierfähige URL des Gabler
Wirtschaftslexikons:
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version
Ihres Stichworts.
Formal
korrekte Angabe für Ihr Literaturverzeichnis:
Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort:
Urkundenfälschung, online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/7196/urkundenfaelschung-v7.html
17-04-2014 om 20:27
geschreven door jantie 
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