Antrag zur Änderung der Satzung und/oder Ordnung:
Titel: Richterordnung
Fassung 2012, Pflichten der Richter
Paragraph und Überschrift: IV.
Pflichten der Richter
Fassung alt: 1.3. Der SV-Richter ist zu kollegialem Verhalten und
tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereiches
verpflichtet.
Fassung neu: 1.3. Der SV-Richter ist nicht mehr zu
kollegialem oder tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des
Vereinsbereiches verpflichtet. Sozialbetrug und Steuerhinterziehung sowie persönliche
Bereicherung sind erlaubt und führen nicht zu vereinsinterne Ordnungsverfahren.
Note: In der Folge muss auch der 2. Paragraph:
In der alten Fassung:
2. Verstöße gegen diese
Richterpflichten können unbeschadet weiterer Vereinsordnungs-maßnahmen nach der
Rechts- und Verfahrensordnung mit folgenden Maßnahmen geahndet werden:
a) Nachschulung durch den jeweiligen Fachwart
oder eine von ihm beauftragte Person
b) Abmahnung
c) Verweis
d) Richtersperre bis drei Jahre,
beschränkt auf bestimmte Veranstaltungen
e) Richtersperre bis drei Jahre
f) zeitlich unbeschränkte
Richtersperre
abgeändert werden nach der neuen Fassung:
2. Verstöße gegen die alte Richterpflichten
werden nie durch weitere Vereinsordnungs-maßnahmen nach der Rechts- und
Verfahrensordnung geahndet werden.
Begründung:
Wie der Fall Reinhardt Meyer sehr eindrucksvoll demonstriert
hat, darf der Zuchtrichter im SV e.V. durchaus
bereits (laut Amtsgerichtsurteile zum Beispiel) wegen Sozialbetrug (beispielsweise
wegen Erschleichung von Sozialleistungen zu 90 Tagessätzen à 50,00 ) vorbestraft/verurteilt
worden sein, ohne dass dies zu vereinsinternen Ordnungsmaßnahmen führt.
Desweiteren darf er gerne kontinuierlich (über viele
Jahre hinweg) Steuern in größerem Umfang hinterziehen. Eine Anerkennung der
Schuld, bzw. ein Schuldgeständnis vor dem Amtsgericht, samt Zahlung einer
Abfindung (beispielsweise in Höhe von 25.000 ), also einen gerichtlichen
Vergleich, wird ihm sofort von weiteren Ermittlungen der Steuerbehörden
befreien. Auch der Vereinsvorstand oder die vereinsinterne Gerichtsinstanzen (RichterEhrenrat
oder Bundesgericht) werden keine weiteren Ermittlungen durchführen. Angesichts
der lukrativen Einkommen die beim Richten (und beim Verkaufen) von Vorzüglich-Auslese-Hunden
anfallen ist ein solcher gerichtlicher Vergleich ein wirklich geringeres Übel.
Bei Verkäufen von Jugendsieger(innen), Junghundsieger(innen) und Auslese-Hunde
sind wir längst bei Verkaufssummen von über 200.000 bis zu ca. 500.0000
angelangt. Der Umfang der gerichtlichen Abfindung ist also bei den Gegebenheiten
im SV-Geschehen (Höhe der Preise der verkauften sowie exportierten Hunde und den
eingenommenen Deckgeldern) geradezu lachhaft und hätte mindestens das Zehnfache
betragen sollen.
Es dürfen sich die Zuchtrichter ebenfalls der persönlichen
Bereicherung im Schosse des gemeinnützigen Vereins ungestraft schuldig machen.
Wie im Fall Toni von der Rieser Perle, wobei eine Züchtergemeinschaft
(Kartheiser & Weber) sich mit Hilfe einer Hundehändlerin aus Taiwan
(Josephine Kao) beim Verkauf eines gemeinsam gepromoteten Rüden die Hälfte der
Kaufsumme und bereits im Kaufvertrag vorderste Plätze haben garantieren lassen,
wurde nämlich bei den heutigen Vereinsvorständen sowie bei der heutigen
Hauptgeschäftsstelle und bei den vereinsinternen Gerichtsinstanzen kein
Konflikt mit den ethischen Werten der in den Statuten und Ordnungen festgehaltenen
Paragraphen festgestellt. Weil aber ein solche Vorgehensweise, wie sie beim Verkauf
von Toni von der Rieser Perle gehandhabt wurde, nichts mehr mit kollegialem
Verhalten und tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des
Vereinsbereiches zu tun hat, desweiteren auch nichts mit der VDH-Philosophie
einer persönlichen
Integrität des Zuchtrichters zu tun hat, muss der Paragraph unbedingt
umgehend abgeändert und der oben geschilderten Realität und der gängigen Praxis
entsprechend abgeändert werden.
Der Fall Reinhardt Meyer (Verurteilung durch Amtsgericht
wegen Sozialbetrug und Steuerhinterziehung) hat gezeigt, dass der Satz in der
Richterordnung: Der SV-Richter ist zu kollegialem Verhalten
und tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereiches
verpflichtet völlig lächerlich geworden ist, nachdem weder der Vereinsvorstand noch die
Hauptgeschäftsstelle, noch die Landesgruppenvorsitzenden, noch die verschiedenen
Gerichtsinstanzen des Vereins (darunter das Bundesgericht sowie der
RichterEhrenrat) etwas unternommen haben um den entstandenen Imageschaden an
unserem Verein zu minimieren. In dieser Formulierung ist der Satz (in der alten
Fassung) also unbedingt zu streichen und durch die neue Fassung zu ersetzen.
Der Fall Kartheiser/Weber/Kao hat ebenfalls unter Beweis
gestellt, dass der Satz in der Richterordnung in der alten Fassung: Der SV-Richter ist zu kollegialem Verhalten
und tadelfreiem Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereiches verpflichtet
überflüssig bzw. nicht korrekt ist. Jahre nach den
Vorkommnissen um Toni von der Rieser Perle wurde niemand bestraft, es wurde
nicht das satzungswidrige Verhalten geahndet. Auch hier gilt, dass der
Paragraph in der alten Fassung eine völlig falsche Formulierung für das in der
Realität ausgeübte Verhalten darstellt. Es entspricht nicht kollegialem
Verhalten, und es entspricht nicht tadelfreiem Auftreten, wenn
Zuchtrichter fünf- bis sechsstellige Beträge einstecken dürfen für im Voraus
festgelegte und in Kaufverträgen garantierte Platzierungen bei Siegerschauen.
Was zeigen übrigens Vorstand sowie RichterEhrenrat,
Bundesgericht und Hauptgeschäftsstelle mit dem Nicht-Handeln die Welt?
Persönliche Bereicherung der SV-Zuchtrichter ist im SV
heute völlig in Ordnung. Es ist nichts Unehrenhaftes dran, wenn man die Hälfte
der horrenden Verkaufssummen von Hunden die im Vorfeld in Kaufverträge garantierte
Plätze bekommen haben einstreicht. Sozialbetrug ist für den SV dick in Ordnung!
Steuerhinterziehung ist im SV völlig OK! Das machten unsere höchsten
Funktionären und Zuchtrichter schon immer und zwar mit Erfolg! Sie dürfen mit
diesen Voraussetzungen sogar die Siegerschauen auf der ganzen Welt richten! Wir
legen sie nichts im Wege, ganz im Gegenteil. Wir schicken die Betrüger auf die
Siegerschauen in der ganzen Welt. Wir sind ja die WUSV, die Weltunion! Mann!
Sind wir gut!! Und keiner kann uns etwas machen! Es kann uns keiner etwas
beweisen, weil, Beweise fegen wir einfach vom Tisch! Und selber ermitteln wir sowieso
nichts, das hat Peter Arth (Vorsitzende des RichterEhrenrates) schon mal vorsorglich
festgehalten!
Im
Mai 2013
Bemerkung: Vorsorglich weisen
wir darauf hin, dass bei der Änderung bzw. der Neufassung dieser Ordnung der
VDH umgehend informiert werden muss, weil auch im VDH die persönliche Integrität
der Zuchtrichter gewährleistet werden muss. Der Konflikt zwischen der neuen SV-Richterordnung
und der gültigen VDH-Richterordnung müsste alsdann noch gelöst werden.
VDH Zuchtrichter-Ordnung
(Auszug)
Diese Zuchtrichter-Ordnung wurde von der ordentlichen
Mitgliederversammlung des VDH am 15. April 2012 verabschiedet. Sie ist mit
Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft getreten.
Allgemeiner Teil
Präambel
§ 3 Wesen des Zuchtrichteramtes
1. Talent, Kompetenz und persönliche Integrität sind die tragenden Säulen des
Zuchtrichteramtes und bilden damit die
zentralen Anforderungen an seine Inhaber wie an seine Bewerber. Die jederzeitige und uneingeschränkte
Erfüllung dieser Anforderungen ist unverzichtbar. Sie beeinflusst
unmittelbar das Wohl artgerechter Rassehundezucht sowie den Erfolg der
kynologischen Bestrebungen des VDH und seiner Mitgliedsvereine.
2.
Zuchtrichter haben zu beachten, dass sie gegenüber den Ausstellern und der
Öffentlichkeit den Rassehundezuchtverein, den VDH und die FCI (Fédération
Cynologique Internationale) repräsentieren.
3. Die Zuchtrichtertätigkeit ist mit der Mitgliedschaft
in einem VDH-Rassehunde-Zuchtverein untrennbar verknüpft.
11-05-2013 om 12:20
geschreven door jantie 
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